Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind gemäss der Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst.