F. Mit Verfügung vom 13. November 2020 wies das SJD das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ab und verlangte die Bezahlung eines Kostenvorschusses (act. 5). Sowohl das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. März 2021 (B 2020/229, act. 13) als auch das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Mai 2021 (2D_18/2021, act.