nen sei, wobei auch die Suizidgefährdung zu berücksichtigen sei. Ausserdem könne dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, dass er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Er habe keine schweren, gegen besonders hohe Rechtsgüter gerichteten, mit längerfristigen Freiheitsstrafen sanktionierten Delikte begangen. Sodann liege keine mutwillige Schuldenanhäufung vor.