b AIG vorliege. Seine Lebensbedingungen würden sich gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer Ausländer, deren Aufenthaltsrecht verweigert wurde und die Schweiz verlassen müssen, nicht in gesteigertem Masse unterscheiden. Auch seien keine Umstände ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprechen würden; die Rückkehr sei möglich, zulässig und zumutbar.