, 843 f.). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und verweigerte die Unterbreitung des Falls an das SEM. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass angesichts des strafrechtlichen und finanziellen Gebarens von A.__ sowie der bestehenden familiären Beziehungen zum Herkunftsland keine persönliche Notlage im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliege.