C. Nachdem A.__ die Schweiz in der Folge nicht innert der angesetzten Ausreisefrist bis 19. Mai 2020 verliess, wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W.__ vom 25. August 2020 des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Aus-