b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2020.123 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement Entscheid vom 2. August 2021