{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-123_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=340&type=1563347022&cHash=fec3b09d4bec6a20f47be041b512f016", "Checksum": "cf952157946b453cd5476eb33131f020"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:20", "Num": ["RDRM.2020.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:20", "Checksum": "66537c013b6e1fbca6e0310f38b433c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/11\ne) Die sozialen Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland\nsind nach wie vor gegeben, da der Rekurrent laut Akten auch nach dem\nTod des Bruders H.__ am 6. August 2019 über weitere Verwandte und\nBekannte im Herkunftsland verfügt. So hat er dort offenbar eine Freundin\nund einen zehnjährigen Sohn. Zudem leben seine Mutter, mehrere Geschwister sowie zahlreiche Nichten und Neffen dort. In den vergangenen\nJahren ist der Rekurrent regelmässig mindestens einmal pro Jahr für\nmehrere Wochen in den Kosovo gereist (wie auch aktuell über den Sommer wieder), was auf ein gut funktionierendes Beziehungsnetz hindeutet.\nZu seinen zwei in der Schweiz lebenden, mittlerweile volljährigen Kindern\nhat der Rekurrent hingegen seit über zehn Jahren keinen Kontakt mehr.\nAllein die Hoffnung, die Beziehung zu diesen wieder verbessern zu wollen, rechtfertigt die Annahme eines Härtefalles nicht, zumal eine allfällige\nKontaktaufnahme mit den Kindern jederzeit über die elektronischen Kommunikationsmittel oder mittels gegenseitiger Besuche erfolgen kann.\nAuch in dieser Hinsicht ist dem Rekurrenten die Ausreise somit ohne weiteres zumutbar. Entgegen dem Vorbringen des Rekurrenten vermögen\nsolche losen familiären Bindungen auch keinen Anspruch auf Schutz des\nFamilienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13\nAbs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) zu begründen, zumal kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und seinen erwachsenen Kindern vorliegt.\n\nf) Insgesamt ist das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu verneinen. Gründe, die im Sinn von Art. 83 AIG die Rückkehr\ndes Rekurrenten nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nach wie vor nicht ersichtlich.\n\n3. Der Rekurrent stellte den Eventualantrag, es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren bzw. ein entsprechender Antrag dem SEM zu unterbreiten. Zwar können die kantonalen Behörden nach Art. 83 Abs. 6 AIG\ndie vorläufige Aufnahme beim SEM beantragen (wobei allerdings die Bestimmung der betreffenden Person keinen Rechtsanspruch verschafft),\nallerdings wird eine solche nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG nicht verfügt,\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/11\nwenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere\nSicherheit der Schweiz gefährdet. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1\nBst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung\nder vorläufigen Aufnahme zum Vornherein ausser Betracht. Auf den\nEventualantrag ist daher nicht weiter einzugehen.\n\n"}