{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-123_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=340&type=1563347022&cHash=fec3b09d4bec6a20f47be041b512f016", "Checksum": "cf952157946b453cd5476eb33131f020"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:20", "Num": ["RDRM.2020.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:20", "Checksum": "66537c013b6e1fbca6e0310f38b433c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/11\naus, dass es sich bei den Krankschreibungen des Rekurrenten aus psychischen Gründen seit dem Jahr 2013 mehrheitlich um Gefälligkeitsdiagnosen handelte. Entsprechend sei auch die Ablehnung einer Rente durch\ndie Invalidenversicherung vom 17. Juni 2013 nachvollziehbar. Soweit im\nvorliegenden Verfahren dieselben gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht werden wie im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (insbesondere die behauptete, aber nicht belegte paranoide\nSchizophrenie), erübrigt sich eine Neubeurteilung der gesundheitlichen\nVerhältnisse. Dementsprechend kann auch dem (im vorliegenden Verfahren abermals eingereichten) Arztbericht der Klinik X.__ in Y.__ vom\n28. März 2019 (act. 1.5) weiterhin keine wesentliche Bedeutung zukommen. Im Übrigen ist gemäss Einschätzung des Psychiaters Dr.med. G.__\nvom 24. August 2020 die Reisefähigkeit des Rekurrenten nicht beeinträchtigt und es liegt kein erheblich instabiler Zustand vor; dieser sei durch\ndie Psychotherapie und die Medikation vielmehr in Remission (act. 1.3).\nDas der Rekurrent auch aktuell durchaus reisefähig ist, lässt sich an seinem Antrag an das Migrationsamt um Erteilung eines Rückreisevisums\nzwecks Ferien im Heimatland vom 6. Juli 2021 erkennen (act. 20). Weiter\nsind den aktenkundigen ärztlichen Berichten keine Hinweise auf eine konkrete und akute Suizidgefahr zu entnehmen, die beim Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen wären. Selbst wenn der Rekurrent im Zusammenhang mit seiner Rückkehr ins Heimatland tatsächlich Selbstmordgedanken hegen sollte, begründet dies für sich allein keinen Anspruch auf einen\nweiteren Verbleib in der Schweiz. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der weggewiesenen Person\nnicht beeinträchtigt werden; sie sind indessen nicht verpflichtet, dieser\nPerson in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. BGE 139 II 393 Erw. 5.2.2). Im Übrigen gilt –\nunabhängig davon, ob beim Rekurrenten nun eine paranoide Schizophrenie vorliegt oder nicht – die Behandlung psychiatrisch-psychotherapeuti-\nscher Probleme im Kosovo als gewährleistet (vgl. dazu die Ausführungen\nim Entscheid des Verwaltungsgerichtes B 2020/229 vom 4. März 2021,\nErw. 2.5). Allfälligen Wiedereingliederungsproblemen (z.B. Arztwechsel)\noder in der Schweiz noch anstehenden Arztterminen kann im Rahmen\ndes Wegweisungsvollzugs ausreichend Rechnung getragen werden.\n\n"}