{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-123_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=340&type=1563347022&cHash=fec3b09d4bec6a20f47be041b512f016", "Checksum": "cf952157946b453cd5476eb33131f020"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:20", "Num": ["RDRM.2020.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:20", "Checksum": "66537c013b6e1fbca6e0310f38b433c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses.\n\n a) Der Rekurrent macht geltend, dass er sich in einer persönlichen Notlage im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG befinde. Er leide nachweislich\nan schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, da er neben multiplen\nkörperlichen Beschwerden an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt\nund zudem suizidgefährdet sei. Sodann könne ihm nicht vorgeworfen\nwerden, dass er in schwerwiegender Weise gegen die Sicherheit und\nOrdnung verstossen habe, da er keine schweren, gegen besonders hochwertige Rechtsgüter gerichtete, mit längerfristigen Freiheitsstrafen sanktionierten Delikte begangen habe. Er sei ausschliesslich gesundheitsbedingt bzw. im Nachgang an die falschen Anschuldigungen seiner Ex-Ehe-\nfrau in die finanziell schwierige (Schulden-)Situation geraten. Ausserdem\ntreffe es nicht zu, dass er in seinem Heimatland auf ein funktionierendes\nBeziehungsnetz zurückgreifen könne, da er nach dem Suizid seines Bruders keine Bezugsperson mehr im Kosovo habe und sporadische Besuche im Heimatland noch keine sozialen Beziehungen zu beweisen vermögen.\n\nb) Die Niederlassungsbewilligung von A.__ wurde rechtskräftig widerrufen, weil er angesichts seines strafrechtlichen Verhaltens die hiesige\nRechtsordnung nicht eingehalten und aufgrund der erfolgten Verschuldung seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen\nmutwillig nicht erfüllt hat. Die Wegweisung des Rekurrenten hinsichtlich\nZulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs war bereits Gegenstand in jenem Verfahren. Die vorgenommene Abwägung zwischen\ndem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten und seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz ergab, dass das öffentliche Interesse überwiegt. Dieser rechtskräftige Entscheid kann nicht\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/11\nauf dem Umweg über ein Härtefallgesuch quasi in Wiedererwägung gezogen werden. Soweit also keine wesentlichen neuen Tatsachen vorliegen, die beim ersten Entscheid nicht beachtet wurden bzw. nicht beachtet\nwerden konnten, kann auf diese rechtskräftige und damit verbindliche\nEinschätzung grundsätzlich nicht zurückgekommen werden (vgl. Erwägungen des Verwaltungsgerichtes im Entscheid B 2020/229 vom 4. März\n2021 und des Bundesgerichtes im Urteil 2D_18/2021 vom 5. Mai 2021\nbetreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im\nvorliegenden Verfahren).\n\n"}