{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-123_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=340&type=1563347022&cHash=fec3b09d4bec6a20f47be041b512f016", "Checksum": "cf952157946b453cd5476eb33131f020"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:20", "Num": ["RDRM.2020.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:20", "Checksum": "66537c013b6e1fbca6e0310f38b433c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses.\n\n 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der\nRekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den\nRekurs ist somit einzutreten.\n\n2. Bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b\nAIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,\nAufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls handelt es sich um\neine sogenannte Ermessensbewilligung, die keinen Bewilligungsanspruch verschafft (BGE 137 II 345 Erw. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob ein\nschwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind gemäss der Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach\nArtikel 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere\nder Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die\nMöglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu\nberücksichtigen. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls\nsind restriktiv zu handhaben (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011\nErw. 3). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage\nbefinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzsicherung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, in gesteigertem\nMass in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Verweigerung\neiner Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit\nschweren Nachteilen verbunden wäre (vgl. VerwGE B 2018/88 vom\n20. Januar 2019 Erw. 2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden reicht das Vorliegen einer Krankheit allein nicht\naus, um einen Härtefall zu begründen. Hierzu muss die betreffende Person unter einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden, die einer über lange Zeit andauernden, permanenten medizinischen\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/11\nBetreuung oder punktueller Notfallbehandlungen bedarf, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz\n(bzw. die Verweigerung des Aufenthalts) geeignet wäre, gravierende\nKonsequenzen für deren Gesundheit zu haben. Die Tatsache allein, dass\nin der Schweiz Zugang zu qualitativ besserer medizinischer Versorgung\nbesteht als im Herkunftsland, reicht hingegen nicht aus, um eine Abweichung von den Zulassungsbedingungen zu rechtfertigen (vgl. VerwGE B\n2020/229 vom 4. März 2021 Erw. 2.5 mit Hinweis auf BGE 128 II 200\nErw. 5.3).\n\n"}