{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-123_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=340&type=1563347022&cHash=fec3b09d4bec6a20f47be041b512f016", "Checksum": "cf952157946b453cd5476eb33131f020"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:20", "Num": ["RDRM.2020.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:20", "Checksum": "66537c013b6e1fbca6e0310f38b433c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses.\n\n E. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 erhob A.__, nach wie vor vertreten\ndurch Rechtsanwalt MLaw Sämi Meier, Rekurs beim Sicherheits- und\nJustizdepartement und beantragte, die Verfügung des Migrationsamtes\nsei aufzuheben und dem Rekurrenten sei eine Aufenthaltsbewilligung zu\nerteilen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Rekurrent\nvorläufig aufzunehmen bzw. die Vorinstanz anzuweisen, beim SEM die\nvorläufige Aufnahme des Rekurrenten zu beantragen. Gleichzeitig wurde\num Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/11\nA.__ neben multiplen körperlichen Beschwerden an einer paranoiden\nSchizophrenie leide und sich aufgrund seiner Krankheit in einer persönlichen Notlage befinde. Eine Weiterbehandlung der Beschwerden in der\nSchweiz sei zwingend geboten, da diese im Kosovo nur unzureichend\nbehandelt werden könnten und daher im Fall einer Wegweisung mit einer\nsignifikanten Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustands zu rechnen sei, wobei auch die Suizidgefährdung zu berücksichtigen sei. Ausserdem könne dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, dass er in\nschwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nverstossen habe. Er habe keine schweren, gegen besonders hohe\nRechtsgüter gerichteten, mit längerfristigen Freiheitsstrafen sanktionierten Delikte begangen. Sodann liege keine mutwillige Schuldenanhäufung\nvor. Im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten sei er stets arbeitstätig gewesen. Dass er Sozialhilfe beziehen müsse, sei ausschliesslich gesundheitlich bedingt. In seinem Heimatland verfüge er über kein\nfunktionierendes Beziehungsnetz und der persönliche Kontakt zu seinen\nin der Schweiz lebenden Kindern würde ihm im Fall seiner Wegweisung\nverunmöglicht, was sich wiederum negativ auf seine psychische Gesundheit auswirken würde. Der Vollzug der Wegweisung sei ihm daher nicht\nzumutbar.\n\nF. Mit Verfügung vom 13. November 2020 wies das SJD das Gesuch des\nRekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung\nim Rekursverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ab und verlangte die Bezahlung eines Kostenvorschusses (act. 5). Sowohl das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. März 2021 (B 2020/229, act. 13) als auch das\nBundesgericht mit Urteil vom 5. Mai 2021 (2D_18/2021, act. 16) schützten diese Verfügung und wiesen die entsprechenden Beschwerden des\nRekurrenten ab. Der am 9. Juni 2021 erneut erhobene Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– wurde in der Folge fristgemäss bezahlt.\n\nG. Das Migrationsamt verzichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2021 auf eine\nVernehmlassung und beantragte unter Verweis auf seine Verfügung vom\n9. Oktober 2020 und die Akten die Abweisung des Rekurses (act. 20).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/11\nErwägungen\n\n"}