{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-123_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=340&type=1563347022&cHash=fec3b09d4bec6a20f47be041b512f016", "Checksum": "cf952157946b453cd5476eb33131f020"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:20", "Num": ["RDRM.2020.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:20", "Checksum": "66537c013b6e1fbca6e0310f38b433c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses.\n\n B. Mit Verfügung vom 26. April 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.__, weil er angesichts seines strafrechtlichen Verhaltens die hiesige Rechtsordnung nicht eingehalten und aufgrund der hohen Verschuldung seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt hatte. Das Sicherheitsund Justizdepartement (SJD) wies den dagegen erhobenen Rekurs ab\n(Verfahren RDRM.2017.68). Nachdem A.__ die Beschwerdefrist an das\nVerwaltungsgericht verpasst hatte und die Fristwiederherstellung sowohl\ndurch das Verwaltungsgericht (Entscheid B 2019/67 vom 28. Juni 2019)\nals auch durch das Bundesgericht (Urteil 2C_764/2019 vom 4. Februar\n2020) abgelehnt wurde, erwuchs die Verfügung des Migrationsamtes in\nRechtskraft.\n\nC. Nachdem A.__ die Schweiz in der Folge nicht innert der angesetzten\nAusreisefrist bis 19. Mai 2020 verliess, wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W.__ vom 25. August 2020 des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Aus-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/11\nländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe\nvon 40 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (act. 10.1).\n\nD. Mit Eingabe vom 24. August 2020 stellte A.__, vertreten durch MLaw\nSämi Meier, Rechtsanwalt, Luzern, beim Migrationsamt das Gesuch, vom\nVollzug der Wegweisung sei abzusehen, ihm sei aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren sowie beim\nStaatssekretariat für Migration (SEM) die entsprechende Zustimmung zu\nbeantragen (Vorakten, S. 799 ff., 843 f.). Mit Verfügung vom 9. Oktober\n2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und verweigerte die Unterbreitung des Falls an das SEM. Zur Begründung wurde im Wesentlichen\nangeführt, dass angesichts des strafrechtlichen und finanziellen Gebarens von A.__ sowie der bestehenden familiären Beziehungen zum Herkunftsland keine persönliche Notlage im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b\nAIG vorliege. Seine Lebensbedingungen würden sich gemessen am\ndurchschnittlichen Schicksal anderer Ausländer, deren Aufenthaltsrecht\nverweigert wurde und die Schweiz verlassen müssen, nicht in gesteigertem Masse unterscheiden. Auch seien keine Umstände ersichtlich, die\ngegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprechen würden;\ndie Rückkehr sei möglich, zulässig und zumutbar. Auch eine vorläufige\nAufnahme falle ausser Betracht, da eine solche nach Art. 83 Abs. 7 Bst.\nb AIG nicht verfügt werde, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in\nder Schweiz verstossen hat, was bei A.__ aufgrund des rechtskräftigen\nWiderrufs der Niederlassungsbewilligung der Fall sei.\n\n"}