{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-123_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=340&type=1563347022&cHash=fec3b09d4bec6a20f47be041b512f016", "Checksum": "cf952157946b453cd5476eb33131f020"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:20", "Num": ["RDRM.2020.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2020.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. 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Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig geworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu erteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls besteht kein Bewilligungsanspruch und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Beim Rekurrenten kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Nachdem dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) rechtskräftig entzogen wurde, fällt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Vorn-herein ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2020.123\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 20.06.2022\nEntscheiddatum: 02.08.2021\n\nSJD RDRM.2020.123\nMigrationsrecht, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE,\nArt. 83 Abs. 7 Bst. b AIG. Das Migrationsamt widerrief die\nNiederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz\nweg. Nachdem diese Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig\ngeworden ist, beantragte der Rekurrent, es sei ihm, eine (neue)\nAufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härte-falls zu\nerteilen. Eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige\nAufnahme zu beantragen. 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August 2021\n\nRekurrent A.__\nvertreten durch MLaw Sämi Meier, Rechtsanwalt, Matthofstrand 6,\n6005 Luzern\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 9. Oktober 2020\n\nBetreff Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall\n\nGeschäftsnummer RDRM.2020.123\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/11\nSachverhalt\n\nA.a) A.__, geb. 25. Februar 1976, Staatsangehöriger von Kosovo, heiratete am 28. September 1998 im Herkunftsland die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau B.__. Am 17. Februar 1999 reiste A.__ im\nRahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und\nerhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 1. Juni 2007 erteilte der damalige\nWohnkanton Aargau A.__ die Niederlassungsbewilligung.\n\nb) Aus der Ehe mit B.__ gingen die gemeinsamen Kinder C.__,\ngeb. 26. November 2000, und D.__, geb. 11. April 2003, beide Staatsangehörige von Kosovo, hervor, die ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung verfügen. Die Ehe wurde am 29. September 2011 geschieden,\nwobei die damals minderjährigen Kinder unter die elterliche Sorge der\nMutter gestellt wurden. Aus einer anderen Beziehung ist A.__ zudem Vater von E.__, geb. 2011 (genaues Datum unbekannt). Das Kind lebt bei\nseiner Mutter im Kosovo.\n\n"}