16.1) Die strafrechtliche Unbescholtenheit und das soweit ersichtlich aktuell regelmässige Einkommen stehen einer Beendigung seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht entgegen. c) Zusammenfassend vermag das private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung erweist sich somit unter allen Gesichtspunkten als verhältnismässig.