4. a) Nachdem der Rekurrent keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, ist darüber nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Dabei haben die Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).