Unterhaltsbeiträge, welche der Rekurrent angeblich in bar getätigt haben will, werden sodann von der Ehefrau bestritten (Akten Ehescheidung, act. 47). Insgesamt sind nur vereinzelt Zahlungen an die Ehefrau nachgewiesen, welche betragsmässig äusserst unregelmässig erfolgt sind. Zudem ist nicht ersichtlich ob es sich bei diesen Zahlungen um Kindes- oder um Ehegattenunterhalt handelte, bzw. aus welchem Grund die Zahlungen überhaupt erfolgten.