3. Der Rekurrent rügt sodann eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV. Er bringt vor, aus rechtlicher Sicht sei er gegenwärtig der Vater von C.___ und macht sinngemäss geltend, er pflege zu ihr eine enge affektive Beziehung. Ein persönlicher Kontakt habe seit längerem nicht stattfinden können, jedoch strebe er ihm Rahmen des Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahrens ein solches an.