d) Da die erforderliche Dauer einer ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren in der Schweiz somit nicht erfüllt ist, hat der Rekurrent aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG kann damit unterbleiben.