__ (Vorakten, S. 393). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Rekurrent Tätigkeiten als Aushilfskraft, Hilfsarbeiter oder auch Produktionsmitarbeiter ausübte, alles Tätigkeiten, welche ohne weiteres auch in der Nähe der Ehefrau hätten gefunden werden können. Ein wichtiger Grund für ein Getrenntleben ist somit nicht gegeben, zumal die Ehegatten sehr wohl hätten Einfluss auf die Situation des Getrenntlebens nehmen können, wenn sie es denn gewollt hätten.