In der Folge stellte sich der Rekurrent auf den Standpunkt, das Scheidungsbegehren wurde einzig vonseiten der Ehefrau eingereicht, wobei seine Unterschrift gefälscht wurde (vgl. Akten Ehescheidung, act. 36). Daraufhin wurde am 26. November 2020 mitgeteilt, dass der Rekurrent nach wie vor nicht zur Scheidung einwilligen möchte und stattdessen gedenkt, ein Eheschutzbegehren einzureichen (Akten Ehescheidung, act. 41).