ff) Die Akten enthalten überdies gewichtige Anhaltspunkte, dass die Ehegatten sich bereits kurz nach der Eheschliessung getrennt und nie mehr zusammengefunden haben. Dies teilte die Ehegattin am 21. Juli 2020 im Rahmen des Scheidungsverfahrens, damals noch ohne Rechtsvertretung, telefonisch mit. Zudem lebe sie in einer anderen Beziehung und habe dies dem Migrationsamt bereits mitgeteilt. Der Rekurrent halte sich vorwiegend in Y._