Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/16 funden haben sind unglaubhaft. Eine anscheinend kleinere Korrespondenz zwischen der Rechtsvertretung des Rekurrenten und seiner Ehefrau vermag eine Ehegemeinschaft sodann in keiner Weise nachzuweisen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent bereits längere Zeit in Y.___ wohnt, bzw. zwischenzeitlich gar keine erneute Ehegemeinschaft zustande kam.