Demgegenüber ist den Akten folgendes zu entnehmen: Die im Scheidungsverfahren zu den Akten gegebenen Kontobewegungen (Akten Ehescheidung, act. 9) zeigen, dass der Rekurrent im gesamten Jahr 2019 nur an drei Tagen Kontobezüge oder Einkäufe in St.Gallen bzw. X.___ gemacht hat, die restlichen Bezüge und Zahlungen, welche nicht nur unter der Woche, sondern auch am Wochenende erfolgten, wurden in Y.___ oder Umgebung getätigt.