Auch im Rahmen der Scheidungsverhandlung teilte der Rekurrent mit, dass die Ehegatten sich im Oktober 2017 getrennt haben und ein Jahr getrennt gelebt haben (Akten Ehescheidung, act. 36). Wird diesen zeitlichen Angaben beider Ehegatten gefolgt, so resultiert daraus, dass während der Zeit bis Oktober 2018 eine nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft höchstens von Februar 2016 bis Ende September 2016 sowie von Mai 2017 bis im Oktober 2017, mithin rund