Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer nicht mitgezählt (Urteil des BGer 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.2, 3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt eine Trennung der Eheleute von mehr als einem Jahr vermuten, dass die eheliche Gemeinschaft gescheitert ist (VerwGE B 2013/18 vom 3. Dezember 2013 E.