Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/16 dauernder Familiengemeinschaft «wichtige Gründe» für ein Getrenntleben entstehen, wobei hierunter gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme fallen können.