2. a) Im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau B.___ erhielt der Rekurrent am 16. Februar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AIG. Nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.