Er sei aus rechtlicher Sicht gegenwärtig der Vater von C.___, obwohl er an der Vaterschaft zweifle. Der Sachverhalt könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weshalb die angefochtene Verfügung gegen Art. 12 Abs. 1 VRP verstosse. Der persönliche Verkehr werde im gegenwärtigen Schei- dungs- bzw. Eheschutzverfahren geregelt.