Die Summe des Zusammenlebens der Ehegatten würde drei Jahre und einen Monat ergeben. Die Trennungen von A.___ und seiner Ehefrau würden jeweils auf Initiative der Ehefrau erfolgen und auf ihrer psychischen Instabilität gründen. Weiter rügt der Rekurrent eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV. Er sei aus rechtlicher Sicht gegenwärtig der Vater von C.___, obwohl er an der Vaterschaft zweifle.