mit Schreiben vom 8. März 2017 mit, die Ehegatten seien seit Ende September 2016 getrennt lebend, die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kam vonseiten der Ehefrau und es würden ihrerseits auch keine Absichten einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen (Vorakten, S. 234, 247). Nachdem A.___ mit Schreiben vom 27. März 2017 das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt wurde, teilten