{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-122_2021-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=324&type=1563347022&cHash=4153857aa3549d068987213c5bcb151c", "Checksum": "95d6869ca90b25165011aeb2c5d6bd6c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:57", "Num": ["RDRM.2020.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. 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Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses.\n\n e) Ob C.___ die leibliche Tochter des Rekurrenten ist kann letztlich jedoch\noffenbleiben, da er, wie dargelegt, so oder anders aus Art. 13 Abs. 1 BV\nnichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ein anscheinend im Rahmen des\nScheidungsverfahrens hängiges Verfahren betreffend Vaterschaft muss\ndeshalb ebenfalls nicht abgewartet werden. Insgesamt stösst die Rüge\nder Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRP, wonach aufgrund der gegenwärtigen Sachlage gar keine Überprüfung von Art. 13 Abs. 1 BV würde stattfinden können, damit ins Leere. Auch zum vorehelichen Sohn der Ehefrau\ndes Rekurrenten ist keine enge Beziehung erkennbar.\n\nf) Andere wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in\nder Schweiz werden vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und sind\nnicht ersichtlich.\n\n4. a) Nachdem der Rekurrent keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung\nseiner Aufenthaltsbewilligung hat, ist darüber nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Dabei haben die Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration\nzu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).\n\nb) Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Personen, welche die Voraussetzungen eines weiteren Verbleibs in der\nSchweiz nicht mehr erfüllen, das Land wieder verlassen. Dies gilt umso\nmehr, als sich die betroffene Person noch nicht sehr lange hier aufhält.\nDer Rekurrent lebt nunmehr seit gut 5 Jahren in der Schweiz. Zwar hat er\nverschiedene Arbeitstätigkeiten aufgenommen, jedoch konnte er keine\nStelle besonders lange behalten. Auch war er über längere Zeit arbeitslos. Zudem spricht der Rekurrent anscheinend kaum Deutsch, sowohl im\nScheidungsverfahren als auch im Kontakt mit seiner Rechtsvertretung\nwar jeweils ein Dolmetscher nötig. Es ist davon auszugehen, dass der\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 14/16\nRekurrent mit den Verhältnissen in seinem Heimatland vertraut ist und\nsich dort schnell wieder integrieren und auch beruflich Fuss fassen kann,\nzumal er erst im Alter von 32 in die Schweiz kam und damit den weitaus\ngrössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat. Zudem\nhat der Rekurrent in seinem Heimatland Verwandte, welche er anscheinend regelmässig besucht (vgl. Rekursakten, act. 16.1) Die strafrechtliche Unbescholtenheit und das soweit ersichtlich aktuell regelmässige\nEinkommen stehen einer Beendigung seiner Anwesenheit in der Schweiz\nnicht entgegen.\n\nc) Zusammenfassend vermag das private Interesse am weiteren Verbleib\nin der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung erweist sich somit unter\nallen Gesichtspunkten als verhältnismässig.\n\n5. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich als rechts- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Gründe, welche die\nWegweisung des Rekurrenten im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich,\nnicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.\n\n"}