{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-122_2021-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=324&type=1563347022&cHash=4153857aa3549d068987213c5bcb151c", "Checksum": "95d6869ca90b25165011aeb2c5d6bd6c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:57", "Num": ["RDRM.2020.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. 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Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/16\nFebruar 2019 bis im Juni 2020 habe er sodann angeblich der Ehefrau\nmonatlich Beträge von jeweils Fr. 2'800.– bis 3'000.– bezahlt, dies auch\nin der Zeit, in welcher er arbeitslos gewesen sei (Akten Ehescheidung,\nact. 36). Die zu den Akten gegebenen Einzahlungsbelege zeigen, dass\neinzig in den Monaten März, April und Mai 2019 eine Einzahlung über\nFr. 2'800.– erfolgte. Ansonsten sind lediglich fünf weitere Einzahlungsbelege in den Akten, welche Zahlungen von Fr. 200.– bis Fr. 500.– zeigen\n(Vorakten, S. 401). Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das\nvorliegende Verfahren wurde sodann geltend gemacht, dass unregelmässig Unterhaltsbeiträge für C.___ im Betrag von Fr. 200.– bis Fr. 500.– bezahlt werden. Die angeblich monatelangen Zahlungen über Fr. 2'800.–\nbis Fr. 3'000.– erscheinen deshalb unglaubwürdig und sind darüber hinaus auch nicht aus den Kontobewegungen des Jahres 2019 ersichtlich\n(vgl. Akten Ehescheidung, act. 9). Unterhaltsbeiträge, welche der Rekurrent angeblich in bar getätigt haben will, werden sodann von der Ehefrau\nbestritten (Akten Ehescheidung, act. 47). Insgesamt sind nur vereinzelt\nZahlungen an die Ehefrau nachgewiesen, welche betragsmässig äusserst unregelmässig erfolgt sind. Zudem ist nicht ersichtlich ob es sich bei\ndiesen Zahlungen um Kindes- oder um Ehegattenunterhalt handelte,\nbzw. aus welchem Grund die Zahlungen überhaupt erfolgten. Eine enge\nfinanzielle Beziehung des Rekurrenten zu C.___ liegt mithin nicht vor.\n\nc) Die Beziehung des Rekurrenten zu C.___ kann besuchsweise in der\nSchweiz oder in Kosovo gepflegt werden. Die Distanz zwischen der\nSchweiz und Kosovo verunmöglichen nicht, den Kontakt des Rekurrenten\nzu C.___ zu wahren. Auch kann dieser dank der modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden.\n\nd) Darüber hinaus bestehen in den Akten diverse Anhaltspunkte, wonach\nC.___ gar nicht das Kind des Rekurrenten ist. So teilte der Rekurrent beispielsweise am 4. September 2018 mit, dass er und seine Frau keine gemeinsamen Kinder hätten (Vorakten, S. 346, 348). Im gemeinsamen\nScheidungsbegehren steht sodann, die Tochter sei nicht vom Ehemann\n(Akten Ehescheidung, act. 1). Weiter wurde in den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren vom 6. Juni 2020\nbzw. 28. Dezember 2020 zu C.___ festgehalten, «Kind von meiner Frau,\nweil sie in einer anderen Beziehung ist» bzw. «Kinder nicht gemeinsam»\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 13/16\n(Akten Ehescheidung, act. 13). Auch die Ehefrau teilt im Rahmen des\nScheidungsverfahren zunächst persönlich und sodann durch ihre Rechtsvertretung mit, dass das Kind nicht vom Rekurrenten sei und er dies wisse\n(Akten Ehescheidung, act. 20, 42). C.___ gehe vielmehr aus einer Beziehung mit einem anderen Mann hervor, dies sei auch der Geburtsanmeldung zu entnehmen (Akten Ehescheidung, act. 47, 60).\n\n"}