{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-122_2021-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=324&type=1563347022&cHash=4153857aa3549d068987213c5bcb151c", "Checksum": "95d6869ca90b25165011aeb2c5d6bd6c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:57", "Num": ["RDRM.2020.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. 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Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/16\nGrund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG). Der nicht\nsorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre\nBeziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen\npflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts.\nUm dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich,\ndass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind\nlebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13\nAbs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im\nRahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann,\nwobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann\nein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum\nKind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des\nAusländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen\nbisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben\nhat (Urteil des Bundesgerichts 2C_187/2016 vom 12. April 2017, E. 5.2.1\nmit Hinweisen).\n\nb) C.___ lebt unbestrittenermassen unter der faktischen Obhut der Mutter. Gemäss eigenen Aussagen des Rekurrenten sei er bereits vor der\nGeburt von C.___, im Oktober 2017, nach Y.___ gezogen und habe sodann ein Jahr dort gewohnt (Akten Ehescheidung, act. 36). Dies spricht\nbereits klar gegen eine affektive Beziehung. Auch danach sind den Akten\nkeinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Rekurrent eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zu C.___ geführt hat, zumal\nder Rekurrent an verschiedenen Stellen festhielt, C.___ sei gar nicht\nseine Tochter (vgl. hiernach E 3.d)). Höchstens dann, wenn der Rekurrent\nseine Ehefrau für wenige Stunden bzw. einzelne Tage besuchte, hat anscheinend jeweils auch ein kurzer Kontakt mit C.___ stattgefunden, was\njedoch keineswegs eine enge Beziehung in affektiver Hinsicht begründen\nwürde.\n\nIn wirtschaftlicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass der Rekurrent zumindest bis zum 4. September 2018 weder Unterhaltsbeiträge an\nseine Ehefrau noch an C.___ bezahlt hat (Vorakten, S. 346, 348). Seit\n\n"}