{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-122_2021-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=324&type=1563347022&cHash=4153857aa3549d068987213c5bcb151c", "Checksum": "95d6869ca90b25165011aeb2c5d6bd6c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:57", "Num": ["RDRM.2020.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. 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Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses.\n\n c) Sollte der Rekurrent sinngemäss geltend machen, eine Trennung erfolgte aufgrund einer beruflichen Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Ab April 2017\narbeitete der Rekurrent als Hilfsarbeiter in W.___ (Vorakten, S. 250). Bereits damals sagten die Ehegatten, wie bereits erwähnt (hiervor, E.\n2.b)bb) bzw. Vorakten, S. 282 f.), aus, der Rekurrent wohne jobbedingt in\nY.___. Jedoch ist der Arbeitsweg von Y.___ nach W.___ vergleichbar\nbzw. sogar noch länger als von X.___ nach W.___. Die Trennung kann\nim Jahr 2017 somit keinesfalls als jobbedingt angesehen werden. Während der Rekurrent im Jahr 2019 in Y.___ angestellt war, hat er, gemäss\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/16\nden Kontoauszügen des Jahres 2019, abgesehen von drei einzelnen Tagen auch seine Freizeit anscheinend nie mit seiner Ehegattin verbracht.\nHinzu kommt, dass der Rekurrent im September 2019 arbeitslos geworden ist (vgl. Aussagen des Rekurrenten an der Scheidungsverhandlung\n[Akten Ehescheidung, act. 36], sowie die in den Kontobewegungen 2019\n[Akten Ehescheidung, act. 9] ausgewiesenen Gutschriften der Arbeitslosenkasse im Oktober, November und Dezember 2019), aber anscheinend nach wie vor praktisch immer in Y.___ blieb und nicht zu seiner\nEhefrau zurückkehrte. Für eine neue Anstellung sind sodann keinerlei Bemühungen zur Stellensuche im Umfeld der Wohnung der Ehefrau ersichtlich, welche ein eheliches Zusammenleben wieder ermöglicht hätten. Die\nnächste aus den Akten ersichtliche Berufstätigkeit begann am 1. Juli\n2020, wiederum mit Arbeitsort Y.___ (Vorakten, S. 393). Aus den Akten\nist ersichtlich, dass der Rekurrent Tätigkeiten als Aushilfskraft, Hilfsarbeiter oder auch Produktionsmitarbeiter ausübte, alles Tätigkeiten, welche\nohne weiteres auch in der Nähe der Ehefrau hätten gefunden werden\nkönnen. Ein wichtiger Grund für ein Getrenntleben ist somit nicht gegeben, zumal die Ehegatten sehr wohl hätten Einfluss auf die Situation des\nGetrenntlebens nehmen können, wenn sie es denn gewollt hätten. Auch\nkann aufgrund der dargelegten Umstände nicht von einem kurzfristigen\nGetrenntleben ausgegangen werden.\n\nd) Da die erforderliche Dauer einer ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren in der Schweiz somit nicht erfüllt ist, hat der Rekurrent aus Art. 50\nAbs. 1 Bst. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG kann\ndamit unterbleiben.\n\n3. Der Rekurrent rügt sodann eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV. Er\nbringt vor, aus rechtlicher Sicht sei er gegenwärtig der Vater von C.___\nund macht sinngemäss geltend, er pflege zu ihr eine enge affektive Beziehung. Ein persönlicher Kontakt habe seit längerem nicht stattfinden\nkönnen, jedoch strebe er ihm Rahmen des Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahrens ein solches an.\n\na) Nach der Rechtsprechung kann der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind einen wichtigen\n\n"}