{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-122_2021-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=324&type=1563347022&cHash=4153857aa3549d068987213c5bcb151c", "Checksum": "95d6869ca90b25165011aeb2c5d6bd6c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:57", "Num": ["RDRM.2020.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:57", "Checksum": "d7759afcd46e058da953a4b8d629646a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses.\n\n ff) Die Akten enthalten überdies gewichtige Anhaltspunkte, dass die Ehegatten sich bereits kurz nach der Eheschliessung getrennt und nie mehr\nzusammengefunden haben. Dies teilte die Ehegattin am 21. Juli 2020 im\nRahmen des Scheidungsverfahrens, damals noch ohne Rechtsvertretung, telefonisch mit. Zudem lebe sie in einer anderen Beziehung und\nhabe dies dem Migrationsamt bereits mitgeteilt. Der Rekurrent halte sich\nvorwiegend in Y.___ auf, sei dort aber nicht gemeldet (Akten Ehescheidung, act. 20). Am 21. Januar 2021 liess die Ehegattin erneut mitteilen,\ndass sich die Ehegatten bereits im August 2016 getrennt haben und der\nEhemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Danach\nhabe man nicht mehr zusammengefunden (Akten Ehescheidung,\nact. 47).\n\ngg) Insgesamt sind die Angaben des Rekurrenten sowie seiner Ehegattin\nzur gelebten Ehegemeinschaft inkonsistent. Es fällt aber auf, dass die\neinzigen Anhaltspunkte, welche überhaupt auf eine Wiedervereinigung\nder Ehegatten schliessen könnte, die schriftlichen Mitteilungen sind, welche jeweils kurz vor dem Antrag um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zweckgerichtet aus ausländerrechtlichen Überlegungen erfolgten. Dass die Widersprüche auf einer angeblichen psychischen Instabilität der Ehefrau beruhen sollen, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar.\n\nhh) Selbst wenn zugunsten des Rekurrenten davon ausgegangen wird,\ndass das eheliche Zusammenleben mit gegenseitigem Ehewille nach ei-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/16\nner Trennungsphase wieder aufgenommen wurde, so bestand die eheliche Gemeinschaft bestenfalls von Februar 2016 bis Ende September\n2016 sowie von Mai 2017 bis Oktober 2017, mithin rund 14 Monaten.\n\nii) Am 18. Mai 2020 wurde ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. In der Folge stellte sich der Rekurrent auf den Standpunkt, das\nScheidungsbegehren wurde einzig vonseiten der Ehefrau eingereicht,\nwobei seine Unterschrift gefälscht wurde (vgl. Akten Ehescheidung, act.\n36). Daraufhin wurde am 26. November 2020 mitgeteilt, dass der Rekurrent nach wie vor nicht zur Scheidung einwilligen möchte und stattdessen\ngedenkt, ein Eheschutzbegehren einzureichen (Akten Ehescheidung,\nact. 41). Am 19. Februar 2021 wurde sodann das Gesuch um Erlass von\nvorsorglichen Massnahmen zurückgezogen und das Gericht ersucht, das\nScheidungsverfahren fortzusetzen (Akten Ehescheidung, act. 53). Mit\nEingabe vom 17. April 2021 erklärte der Rekurrent wiederum seinen Widerspruch, die Ehe zu scheiden (Akten Ehescheidung, act. 64). Ungeachtet der widersprüchlichen Angaben zum Scheidungswille des Rekurrenten ist vorliegend die Ehe endgültig erloschen. Zumindest der Trennungswunsch der Ehefrau ist spätestens mit der Einreichung des gemeinsamen\nScheidungsbegehrens vom 18. Mai 2020 als gefestigt und unverrückbar\nanzusehen. Dies zeigt sich auch in den im Rahmen des Scheidungsverfahrens gemachten Eingaben. Zudem leben die Ehegatten spätestens\nseit Oktober 2017 getrennt, weshalb auch die Vermutung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift, wonach die Ehe nach über einem\nJahr Trennung als endgültig gescheitert angesehen wird. Ein Eheschutzoder Scheidungsurteil braucht nicht abgewartet zu werden.\n\n"}