{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-122_2021-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=324&type=1563347022&cHash=4153857aa3549d068987213c5bcb151c", "Checksum": "95d6869ca90b25165011aeb2c5d6bd6c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:57", "Num": ["RDRM.2020.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. 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Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/16\nbezieht sich dabei auf eine telefonische Mitteilung der Ehefrau an das\nMigrationsamt, wonach die Ehegatten wieder zusammen seien, der Rekurrent jedoch jobbedingt in Y.___ wohnen würde und dies vorerst auch\nso bleiben solle (Vorakten, S. 305). Demgegenüber ist den Akten folgendes zu entnehmen: Die im Scheidungsverfahren zu den Akten gegebenen Kontobewegungen (Akten Ehescheidung, act. 9) zeigen, dass der\nRekurrent im gesamten Jahr 2019 nur an drei Tagen Kontobezüge oder\nEinkäufe in St.Gallen bzw. X.___ gemacht hat, die restlichen Bezüge und\nZahlungen, welche nicht nur unter der Woche, sondern auch am Wochenende erfolgten, wurden in Y.___ oder Umgebung getätigt. Dabei fällt auf,\ndass teilweise gleichentags (vgl. Bezug vom 30. November 2019), teilweise an den vorangehenden und nachfolgenden Tagen (vgl. Bezug vom\n5. August 2019 und 8. Juli 2019) vor bzw. nach den Bezügen in St.Gallen\nwiederum Bezüge oder Bezahlungen in Y.___ gemacht wurden, der Rekurrent sich somit jeweils höchsten einen einzelnen Tag in X.___ aufgehalten hat. Daraus folgt, dass der Rekurrent im gesamten Jahr 2019 nicht\nin einer ehelichen Gemeinschaft gelebt hat, das Getrenntleben mithin\nnicht nur bis im Oktober 2018, sondern zumindest bis Ende 2019 bestand.\n\nee) Der Rekurrent gibt sodann für das Jahr 2020 an, noch bis im Juni\n2020 in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt zu haben und will dies mit\ndem Umstand belegen, dass zwischen seiner Rechtsvertretung und der\nEhefrau ein E-Mail-Verkehr stattgefunden hat. Den eingereichten Akten\nist demgegenüber zu entnehmen, dass der Lohnausweis für die berufliche Tätigkeit vom Januar bis September 2019 am 7. April 2020 nach\nY.___ gesandt wurde (Beilage 2 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. Januar 2021), und zwar an dieselbe Adresse (E.___strasse\n39), an welcher der Rekurrent sich vermeintlich erst per 1. Juni 2020 eine\nWohnung zum Zweck des Wochenaufenthalts gemietet haben soll (vgl.\nRekursbeilage 7 sowie Vorakten, S. 396). Zudem hält der Rekurrent fest,\ner habe seit Februar 2019 bis im Juni 2020 Unterhaltsbeiträge geleistet\n(Akten Ehescheidung, act. 36). Ungeachtet dessen, ob dies tatsächlich\nzutrifft, würde eine solche Aussage bei einer gelebten Ehegemeinschaft\nwenig Sinn machen. Hinweise, dass zwischenzeitlich wieder eine Ehegemeinschaft zustande gekommen ist, sind keine ersichtlich. Die Angaben\ndes Rekurrenten, dass die Ehegatten im Jahr 2020 wieder zusammenge-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/16\nfunden haben sind unglaubhaft. Eine anscheinend kleinere Korrespondenz zwischen der Rechtsvertretung des Rekurrenten und seiner Ehefrau\nvermag eine Ehegemeinschaft sodann in keiner Weise nachzuweisen.\nVielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent bereits\nlängere Zeit in Y.___ wohnt, bzw. zwischenzeitlich gar keine erneute Ehegemeinschaft zustande kam. Dies bekräftigt auch die Feststellung der\nGemeinde X.___ im August 2020, wonach der Briefkasten der Ehegattin\nnicht mit dem Namen des Rekurrenten angeschrieben ist (Vorakten, S.\n410).\n\n"}