{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-122_2021-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=324&type=1563347022&cHash=4153857aa3549d068987213c5bcb151c", "Checksum": "95d6869ca90b25165011aeb2c5d6bd6c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:57", "Num": ["RDRM.2020.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. 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Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses.\n\n bb) Die Ehegattin teilte am 30. Januar 2017 telefonisch mit, dass sie vom\nRekurrenten getrennt lebe und er zu seinem Vater nach Y.___ gezogen\nsei (Vorakten, S. 234). Der Rekurrent bestätigte daraufhin gegenüber\ndem Migrationsamt mit Schreiben vom 8. März 2021, dass die Ehegatten\nseit Ende September 2016 getrennt lebend seien und aufseiten der Ehefrau keine Absicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft be-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/16\nstehen würde (Vorakten, S. 247). Am 11. April 2017 brachte der Rekurrent vor, dass ein Missverständnis zwischen ihm und seiner Ehefrau vorgelegen habe und sie in Zukunft wiederzusammen leben wollen (Vorakten, S. 256). Auch die Ehefrau teilte am 8. Juni 2017 mit, dass die Ehegatten wieder zusammenleben würden (Vorakten, S. 272). In einer polizeilichen Einvernahme sagte sowohl die Ehefrau (Vorakten, S. 282) als\nauch der Rekurrent (Vorakten, S. 283), dass letzterer zumindest am\n3. Mai 2017 noch (jobbedingt) bei seinem Vater in Y.___ gelebt habe.\n\nIm Oktober 2017 ging sodann wiederum von der Ehefrau eine Mutationsmeldung ein, wonach die Ehegatten getrennt lebend seien (Vorakten,\nS. 288). Auch im Rahmen der Scheidungsverhandlung teilte der Rekurrent mit, dass die Ehegatten sich im Oktober 2017 getrennt haben und\nein Jahr getrennt gelebt haben (Akten Ehescheidung, act. 36). Wird diesen zeitlichen Angaben beider Ehegatten gefolgt, so resultiert daraus,\ndass während der Zeit bis Oktober 2018 eine nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft höchstens von Februar 2016 bis Ende\nSeptember 2016 sowie von Mai 2017 bis im Oktober 2017, mithin rund\n14 Monaten gelebt wurde.\n\ncc) Das vom Rekurrenten im Rahmen des Rekursverfahrens geltend gemachte Zusammenleben von April 2017 bis April 2018 ist demgegenüber\nnicht nachvollziehbar. Er stellt diese Angabe auf die gemeinsame Erklärung der Ehegatten ab, welche im Rahmen der Anmeldung in Y.___ eingereicht wurde und als Trennungsdatum den 1. April 2018 festhält. Dies\nwiderspricht nicht nur der erwähnten Mutationsmeldung der Ehefrau vom\nOktober 2017, sondern auch den eigenen Aussagen des Rekurrenten.\nMit Blick auf das angestrengte Anmeldeverfahren im Kanton Y.___ am\n17. April 2018, mithin kurz nach der angeblichen Trennung, erscheint dieses angebliche Trennungsdatum sodann zweckgerichtet. Vorliegend\nmuss aufgrund der Akten und den Aussagen des Rekurrenten und seiner\nEhefrau der Schluss gezogen werden, dass vom Oktober 2017 bis im\nOktober 2018 keine eheliche Gemeinschaft bestand.\n\ndd) Für die Zeit ab Oktober 2018 gibt der Rekurrent an, noch bis im Februar 2019 getrennt gewesen zu sein, ab Februar 2019 bis im Juni 2020\nhabe jedoch wiederum ein Zusammenleben stattgefunden. Der Rekurrent\n\n"}