{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-122_2021-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=324&type=1563347022&cHash=4153857aa3549d068987213c5bcb151c", "Checksum": "95d6869ca90b25165011aeb2c5d6bd6c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:57", "Num": ["RDRM.2020.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:57", "Checksum": "d7759afcd46e058da953a4b8d629646a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses.\n\n 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der\nRekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. a) Im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau B.___ erhielt der Rekurrent am 16. Februar 2016\neine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AIG. Nach Art. 50 Abs. 1\ndes Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über\ndie Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) besteht der Anspruch des\nEhegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nnach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei\nJahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt\nsind. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche\nBeziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht.\nDabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Das Erfordernis des Zusammenlebens besteht mit Blick auf Art. 49 AIG nicht, wenn bei weiter-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/16\ndauernder Familiengemeinschaft «wichtige Gründe» für ein Getrenntleben entstehen, wobei hierunter gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE)\ninsbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende\nTrennung wegen erheblicher familiärer Probleme fallen können. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229 E. 2). Wichtige Gründe müssen objektivierbar\nsein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Von einem wichtigen Grund\nkann umso eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die\nSituation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (Urteil des BGer 2C_340/2013\nE. 2.2). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die\nEhe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat. Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen\nZusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer nicht\nmitgezählt (Urteil des BGer 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.2, 3.3).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt eine Trennung der\nEheleute von mehr als einem Jahr vermuten, dass die eheliche Gemeinschaft gescheitert ist (VerwGE B 2013/18 vom 3. Dezember 2013 E.\n2.2.3.1 mit Hinweisen).\n\nb) aa) Der Rekurrent macht geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1\nBst. a AIG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die\nEhegemeinschaft habe von Februar 2016 bis September 2016 (8 Monate), von April 2017 bis April 2018 (12 Monate) sowie von Februar 2019\nbis Juni 2020 (17 Monate) und somit insgesamt 3 Jahre und 1 Monat gedauert.\n\n"}