{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-122_2021-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=324&type=1563347022&cHash=4153857aa3549d068987213c5bcb151c", "Checksum": "95d6869ca90b25165011aeb2c5d6bd6c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:57", "Num": ["RDRM.2020.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. 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Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/16\nnicht, könne indes offenbleiben, zumal der streitige Anspruch in jedem\nFall unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots stehe. Nachdem\nA.___ bisher erst 4 Jahre in der Schweiz aufhalte und er 33 Jahre und\nsomit den weitaus grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbrachte,\nsei ihm eine Rückkehr ohne weiteres zumutbar. Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) erweise sich ein\nEingriff in das Familienleben als zulässig.\n\nD. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 erhob A.___, damals noch vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Eva Maria König, Frauenfeld, Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes und beantragte, die Verfügung\nsei aufzuheben und es sei dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung\nbis 11. Februar 2022 zu verlängern. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung\nführte er im Wesentlichen aus, dass die Ehe mit ernsthaften Heiratsabsichten geschlossen wurde, seit der Heirat jedoch Eheschwierigkeiten bestehen würden. Die Summe des Zusammenlebens der Ehegatten würde\ndrei Jahre und einen Monat ergeben. Die Trennungen von A.___ und seiner Ehefrau würden jeweils auf Initiative der Ehefrau erfolgen und auf ihrer psychischen Instabilität gründen. Weiter rügt der Rekurrent eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV. Er sei aus rechtlicher Sicht gegenwärtig\nder Vater von C.___, obwohl er an der Vaterschaft zweifle. Der Sachverhalt könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weshalb die angefochtene Verfügung gegen Art. 12 Abs. 1 VRP\nverstosse. Der persönliche Verkehr werde im gegenwärtigen Schei-\ndungs- bzw. Eheschutzverfahren geregelt.\n\nE. Mit Entscheid vom 13. Januar 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen.\n\nF. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 4. März\n2021 die Abweisung der Verfügung und verwies zur Begründung hauptsächlich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Ergänzend\nführte es aus, die zeitlichen Perioden des angeblichen Zusammenlebens\nund der Trennungen erscheinen unglaubhaft. Die angebliche Tochter\nC.___ sei gemäss übereinstimmender Aussagen der Ehegatten nicht das\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/16\ngemeinsame Kind, eine Ausreise von A.___ sei indes auch verhältnismässig, wenn er rechtlich noch als Vater von C.___ gelte. Vom Rekurrenten, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Valentin Brunner,\nFrauenfeld, ist innert Frist keine Stellungnahme zur Vernehmlassung eingegangen.\n\nG. Am 27. April 2021 wurden die Akten des hängigen Scheidungsverfahren vor dem Kreisgericht St.Gallen IN.2020.117 von A.___ und B.___\n(nachfolgend: Akten Ehescheidung) ediert. Auf die Akten des Scheidungsverfahrens sowie die weiteren Akten und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n"}