{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-122_2021-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=324&type=1563347022&cHash=4153857aa3549d068987213c5bcb151c", "Checksum": "95d6869ca90b25165011aeb2c5d6bd6c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:57", "Num": ["RDRM.2020.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. 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Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses.\n\n c) Am 17. April 2018 meldete sich A.___ beim Einwohneramt der Stadt\nY.___ an und reichte eine Bestätigung ein, dass der gemeinsame Haushalt per 1. April 2018 infolge faktischer Trennung aufgelöst wurde. Zudem\nteilte er mit Schreiben, welches am 5. September 2018 beim Migrationsamt eingegangen ist, insbesondere mit, er kenne das Datum der Trennung nicht genau, die Ehegatten seien jedoch bereits eine Weile getrennt,\nsie hätten keine gemeinsamen Kinder, er wisse nicht ob die Ehefrau eine\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/16\nneue Beziehung eingegangen sei und Alimente bezahle er keine. Eine\nRegelung des Aufenthalts im Kanton Y.___ erfolgte nicht. (Vorakten, S.\n337, 343, 346 ff.).\n\nd) Am 6. Februar 2019 teilte die Ehefrau von A.___ mit, dass sie wieder\nmit ihrem Ehegatten zusammen sei, er jedoch jobbedingt unter der Woche in Y.___ wohne und dies vorerst auch so bleiben solle. Am 19. Februar 2019 meldete A.___ eine Adressänderung von Y.___ zu seiner Ehefrau per 11. Februar 2019 und reichte gleichzeitig das Verlängerungsgesuch vom 12. Februar 2019 mit der Bemerkung «Kantonswechsel wurde\nin Y.___ nicht genehmigt» ein (Vorakten, S. 305 ff.). Aufgrund Zweifel am\ntatsächlichen Zuzug von A.___ zu seiner Ehefrau tätigte das Einwohneramt X.___ Abklärungen bezüglich seines Lebensmittelpunkts und teilte\nam 28. August 2019 mit Verweis auf Kontoauszüge von Februar bis Juli\n2019 (praktisch sämtliche Bezüge seien in Y.___ getätigt worden, insbesondere auch an den Wochenenden) mit, dass sich A.___ ihrer Meinung\nnach nicht in X.___ aufhalte. Das Einwohneramt X.___ ergänzte mit Eingabe vom 15. Juli 2020, dass A.___ aufgrund einer Zweitwohnung um\neine Wohnsitzbestätigung für die Stadt Y.___ ersucht habe und, mit Eingabe vom 14. August 2020, dass der Briefkasten von A.___ nicht mit seinem Namen angeschrieben sei und die Ehefrau erneut bestätigt habe,\ndass A.___ nicht bei ihr wohne (Vorakten, S. 313 ff., 335, 392, 410).\n\ne) Am 10. Juli 2020 meldete sich A.___ als Wochenaufenthalter in Y.___\nmit Zuzug per 1. Juni 2020 an, bei Trennungsart wurde separater Wohnsitz angegeben, als Trennungsdatum 1. Juli 2020 (Vorakten, S. 396).\n\nC. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.___ mit Verfügung vom 9. Oktober\n2020 nicht mehr und wies ihn an, die Schweiz innert 60 Tagen nach\nRechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es im\nWesentlichen an, die Ehe bestehe nur noch formell und werde nur noch\naufrechterhalten, um ausländerrechtliche Ansprüche nicht untergehen zu\nlassen. Die Führung einer Lebensgemeinschaft sei weder beabsichtigt\nnoch nach objektiven Umständen zu erwarten. Die Berufung auf eine solche Ehe erweise sich deshalb als rechtsmissbräuchlich. Die Voraussetzung der drei Jahre gelebten Ehegemeinschaft erfülle A.___ nachweislich\n\n"}