{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-122_2021-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=324&type=1563347022&cHash=4153857aa3549d068987213c5bcb151c", "Checksum": "95d6869ca90b25165011aeb2c5d6bd6c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:57", "Num": ["RDRM.2020.122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:57", "Checksum": "d7759afcd46e058da953a4b8d629646a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.06.2021 RDRM.2020.122\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\r\nDas eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als drei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Ge-meinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Trennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder Familiengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind überhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2020.122\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 20.04.2022\nEntscheiddatum: 28.06.2021\n\nSJD RDRM.2020.122\nMigrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 49 i.V.m. Art. 76 VZAE, Art. 13 Abs. 1\nBV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Das eheliche Zusammenleben des Rekurrenten und\nseiner Ehefrau bestand bestenfalls rund 14 Mo-nate und damit weniger als\ndrei Jahre. Die Angaben des Rekurrenten zur Dauer der ehelichen Gemeinschaft sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine\nTrennung aufgrund einer beruflicher Verpflichtung bei weiterdauernder\nFamiliengemeinschaft bestand nicht. Es besteht kein wichtiger Grund zum\nVerbleib in der Schweiz, da zum während der Ehe geborene Kind keine enge\nBeziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht besteht. Ob das Kind\nüberhaupt die Tochter des Re-kurrenten ist, woran erhebliche Zweifel\nbestehen, kann deshalb offen bleiben. Abweisung des Rekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2020.122 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 28. Juni 2021\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Valentin Brunner Advokat, wylerkoch Partner AG, Business Tower, Zürcherstrasse 310, 8501 Frauenfeld\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 9. Oktober 2020\n\nBetreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nGeschäftsnummer RDRM.2020.122\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/16\nSachverhalt\n\nA. A.___, geb. 18. Mai 1983, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am\n15. Januar 2016 in die Schweiz ein und heiratete am 12. Februar 2016\ndie in der Schweiz niedergelassene B.___, geb. 21. Februar 1991, ebenfalls Staatsangehörige von Kosovo. Am 16. Februar 2016 wurde ihm eine\nAufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib\nbei seiner Ehegattin erteilt. Diese wurde letztmals bis 11. Februar 2019\nverlängert (Vorakten A.___ [nachfolgend Vorakten], S. 170, 179, 300).\n\nB. a) Am 23. Januar 2017 teilte die Ehefrau von A.___ dem Migrationsamt\ntelefonisch mit, die Ehegatten seien getrennt lebend, A.___ wohne bei\nseinem Vater in Y.___. Auf Anfrage teilte auch A.___ mit Schreiben vom\n8. März 2017 mit, die Ehegatten seien seit Ende September 2016 getrennt lebend, die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kam vonseiten\nder Ehefrau und es würden ihrerseits auch keine Absichten einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen (Vorakten, S. 234, 247).\nNachdem A.___ mit Schreiben vom 27. März 2017 das rechtliche Gehör\nzur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt wurde, teilten\nbeide Ehegatten mit, dass sie wieder zusammenleben würden. Daraufhin\nwurde von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgesehen\n(Vorakten, S. 215, 256, 262, 272, 274).\n\nb) Am 18. Oktober 2017 ist von der Ehefrau von A.___ eine Adressänderung mit Zivilstand «verheiratet (getrennt lebend)» eingegangen (Vorakten, S. 288; Vorakten, B.___, S. 234). Im Verlängerungsgesuch vom\n15. Januar 2018 wurde angegeben, dass die Ehegatten wieder einen gemeinsamen Haushalt haben, worauf die Aufenthaltsbewilligung verlängert wurde (Vorakten, S. 293, 300).\n\n"}