Allfälligen erschwerenden Umständen, die sich aufgrund der derzeitigen Corona- Pandemie im Zusammenhang mit der Ausreise ergeben könnten, kann das Migrationsamt mit einer Verlängerung der Ausreisefrist oder durch sonstige Anpassungen der Ausreisemodalitäten begegnen (vgl. BGer 2C_270/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.4). Danach kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden.