Das öffentliche Interesse an der Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland übersteigt dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz deshalb klar. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich somit recht- und verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.