5. Der Rekurrent erhielt seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Ehe und des Zusammenlebens mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin. Nach der getrennten und mittlerweile geschiedenen Ehegemeinschaft ist diese mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt und somit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG gegeben. Der Rekurrent kann weder aus Art. 50 AIG noch aus Art.