13 Abs. 1 BV bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie und damit auf Ehegatten sowie minderjährige Kinder. Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.