Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/9 Verhalten von jedem Ausländer erwartet wird. Alsdann übt der Rekurrent keine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 23 AIG aus, die aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde