Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 f.). Vorliegend erschöpft sich das Vorbringen des Rekurrenten in einer abstrakten Behauptung, die nicht ausreicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen und gestützt hierauf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen.