Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/9 muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genĂ¼gen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 f.).