Hierzu fehlen jedoch Belege oder weitergehende Ausführungen, wie beispielsweise zur Intensität und Systematik der Misshandlung, der zeitlichen Dauer oder der daraus entstandenen subjektiven Belastung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.